Aktuelles Urheberrecht

Neue Gerichtsentscheidungen und aktuelle 

ENTWICKLUNGEN

von Carsten Hartisch 05 Aug., 2021
Dem EuGH wurde die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein gewerblicher Handel mit "gebrauchten" E-Books im Internet zulässig ist. Vorliegend hatte ein Anbieter im Internet seinen registrierten Kunden den Erwerb von zuvor selbst erworbenen E-Books angeboten. Das "gebrauchte" E-Book konnte dabei in unbegrenzter Anzahl entgeltlich heruntergeladen werden. Im Kern handelt es sich um die Frage, ob durch das Inverkehrbringen eines E-Books das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft ist und dem Erwerber das Recht zusteht, das erworbene E-Book zur dauerhaften Nutzung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der EuGH urteilte, dass durch das Inverkehrbringen eines E-Books durch den Urheber dessen Verbreitungsrecht nicht erschöpft ist. Das Gericht argumentiert hier, dass ein E-Book anders als ein gedrucktes Buch nicht abgenutzt wird und sich auch mit dem Alter nicht verschlechtert. Im Ergebnis verletzt der Handel mit "gebrauchten" E-Books daher die Urheberrechte der Autoren und ist somit unzulässig (EuGHECLI:EU:C.2019:1111, NJW 2020, S. 827).
von Carsten Hartisch 10 März, 2021
Auf eine Vorlage des BGH wurde der EuGH angerufen, per Vorabentscheidung zu klären, ob das einbetten fremder digitaler Medien über verkleinerte Vorschaubilder ("Thumbnails") eine öffentliche Wiedergabe darstellt und so nur mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erfolgen darf. Der EuGH entschied, dass die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich gemachte Werke in der Webseite eines Dritten per Framing nur dann eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn diese unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Das Framing stellt dagegen keine öffentliche Wiedergabe dar, solange der Zugang zu den Werken auf der ursprünglichen Webseite keiner Beschränkung unterliege. Der EuGH argumentierte, dass in diesem Falle der Rechtsinhaber von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hat (UeGH, Urt. v. 09.03.2021 - C-392/19).
von Carsten Hartisch 05 März, 2021
Anlässlich eines illegalen Uploads eines Films auf der Plattform YouTube hat die Rechteinhaberin den Betreiber der Plattform auf Auskunft in Anspruch genommen. Neben dem Name und der Anschrift des Nutzers wurde auch Auskunft über die Angaben der IP-Adresse, E-Mail Adresse und Telefonnummer begehrt. In Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung verneinte der BGH einen weitergehenden Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 3 UrhG. Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch umfasst lediglich die Auskunft über "Namen und Anschrift". Eine analoge Anwendung lehnte der BGH mangels einer planwidrigen Regelungslücke ab (BGH Urt. v. 10.12.2020 - ZR 153/17). Wenn der Gesetzgeber es für erforderlich halte, dass auch weitergehende Daten als Name und Anschrift herausgegeben werden müssen, so muss hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
von Carsten Hartisch 09 Feb., 2021
In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Unternehmen, welches vorgefertigte Luftbildaufnahmen von Grundstücken erstellt und diese den Grundstücksanbietern (an der Haustür) zum Kauf anbietet das Widerrufsrecht rechtwirksam ausschließen kann. Das Unternehmen argumentierte, dass es sich um individuell nach Kundenwunsch gefertigte Erzeugnisse handelte und so ein Ausschluss des Widerrufsrechts möglich sei. Hier entscheid das OLG Koblenz jedoch, dass es sich um vorgefertigte Lichtbildaufnahmen handelt, die erst später nur geringfügig abgeändert worden sind und so diese Individualisierung nicht weiter ins Gewicht falle (OLG Koblenz, Urt. v. 20.01.2021 - 9 U 964/20).
von Carsten Hartisch 20 Jan., 2021
Das LG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob von einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk professionelle Luftbildaufnahmen mit einer Drohne gefertigt werden dürfen und insofern der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) unterliegen. Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur restriktiven Auslegung der Panoramafreiheit entschied das LG Frankfurt, dass neue technische Entwicklungen bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind. Das Gericht hielt es in dem konkreten Fall daher für zulässig, das urheberrechtlich geschützte Bauwerk mittels einer Drohne zu fotografieren (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 25.11.2020 - 2-06 O 136/20). Ob es sich hierbei um eine Änderung der Rechtsprechung handelt, ist fraglich, da der BGH jüngst noch entschieden hat, dass weder der Einsatz spezielle Hilfsmittel (Leiter) noch ein Wechsel in eine ganz andere Perspektive von der Panoramafreiheit gedeckt sind (BGH Urt. v. 27.04.2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund).
von Carsten Hartisch 29 Dez., 2020
Das LG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei der Übermittlung eines Werks im Zuge der Informationsgewährung nach dem IFG an diesem Werk ein Urheberrechtsschutz besteht. Auf eine Anfrage einer Internetplattform an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erteilte diese eine Zusammenfassung eines insgesamt 96 Seiten umfassenden Berichts. Die Internetplattform diese Zusammenfassung auf Ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Hiergegen wird sich das BfR. Das LG Köln hat hier entschieden, dass mit der Gewährung des Informationsanspruchs gemäß IFG das betreffende Werk als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren sei und deshalb keine urheberrechtlichen Schutz genieße (LG Köln, Urt. v. 12.11.2020 - 14 O 163/19). Sollte sich diese Auffassung durchsetzt, hat dieses Auswirkungen auf wissenschaftliche Publikationen staatlicher Forschungsinstitutionen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
von Carsten Hartisch 17 März, 2020
Dem EuGH lag die Frage zur Entscheidung vor, ob gebrauchte E-Book über eine Online-Portal weiterverkauft werden dürfen und bei E-Books wie bei normalen Büchern auch Erschöpfung eintritt. Nach EU-Recht handele es sich dabei um eine "öffentliche Wiedergabe", für die es die Erlaubnis der Urheber bedürfe . Eine solche Erlaubnis liegt grundsätzlich nicht in dem "ersten" Erwerb eines E-Books begründet, entscheid der EuGH ( Rechtssache C-263/18 ).
von Carsten Hartisch 15 Nov., 2018
Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Geschmack eines Lebensmittels Urheberrechtsschutz begründen kann. Vorliegend stritten zwei niederländische Unternehmen, die jeweils einen Streichkäse mit Crème fraiche und Kräutern herstellen und vertreiben. Bei der Prüfung, ob eine spezifischer Geschmack einen Urheberrechtsschutz begründen kann, stellte der EuGH zunächst klar, dass es darauf ankommt, ob der Geschmack eines Lebensmittels als "Werk" anzusehen ist. Ein Urheberrecht entsteht nicht für Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte, sondern für deren Ausdrucksformen. Diese müssen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sein. Das Geschmacksempfinden ist ein subjektives Empfingen und veränderlich. Die Wahrnehmung hänge auch von anderen Faktoren, wie Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten ab. Dementsprechend ist nach der Auffassung des EuGH der Geschmack eines Lebensmittelns nicht als "Werk" einzustufen, so dass ein Urheberrechtsschutz abgelehnt wurde (EuGH Urt. v. 13.11.2018 - C-310/17).
von Carsten Hartisch 22 März, 2017
Wird ein Beitrag in einem sozialen Netzwerk "geteilt", macht sich der Nutzer dessen Inhalt erst dann zu Eigen, wenn er die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbindet. Anders als die "Gefällt-mir"-Funktion dient die "Teilen"-Funktion lediglich zur Verbreitung des Beitrages und enthält für sich kein Zueigenmachen des Inhaltes. Eine entsprechende Auffassung vertrag das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 07.02.2017 (4 U 1419/16). Ob sich andere gerichte dieser Entscheidung anschließen werden, bleibt abzuwarten.
von Carsten Hartisch 14 Dez., 2016
Wer auf seiner kommerziell betriebenen Webseite einen Link auf eine andere Webseite setzt, die einen urheberrechtsverletzenden Inhalt hat, haftet selbst für diese Urheberrechtsverletzung. Das LG Hamburg hat in einer einstweiligen Verfügung einen strengen Haftungsmaßstab für den Webseitenbetreiber angelegt. Der Linksetzer handele dann schuldhaft, wenn er um die Rechtswidrigkeit der Inhalte der verlinkten Seite wusste oder hätte wissen müssen (LG Hamburg Beschl. v. 18.11.2016 - 310 O 402/16).
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