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Neue Gerichtsentscheidungen und aktuelle 

ENTWICKLUNGEN

von Carsten Hartisch 26 März, 2018
Ein Pauschalverbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen beschränkt in selektiven Vertriebssystemen den passiven Verkauf der Händler und stellt demnach einen Verstoß gegen Art. 4 lit. c Vertikal-GVO dar. Ein Sportartikelhersteller hatte es seinen Händlern untersagt, einer entsprechende Schnittstelle bereitzustellen, die es Preisvergleichsmaschinen ermöglicht, die Artikel des Herstellers aufzufinden und aufzuführen. Aufgrund des großen Produktangebotes im Internet und der Vielzahl der dort tätigen Anbieter komme Preissuchmaschinen eine erhebliche Bedeutung zu. Ein Einzelhändler könne demanch durch ein preislich günstiges Angebot und der Verknüpfung mit Presissuchmaschinen die Chancen deutlich verbesser, dass Internetnutzer das betreffende Online-Angebot wahrzunehmen. Ein Pauschalverbot der UNterstützung von Preisvergleichsmaschinen beschränke den passiven Verkauf gemäß Art. 4 lit. c Vertikal-GVO so der BGH (BGH, Beschluss v. 12.12.2017 KVZ 41/17).
von Carsten Hartisch 01 Feb., 2018
Bislang war der Anbieter von Waren und Dienstleistungen verpflichtet, mindestens eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit für den Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Das führte aber häufig dazu, dass nur die “Sofortüberweisung” als einzige kostenfreie Zahlunsgmöglichkeit angeboten wurde, für die Inanspruchnahme von weiteren Zahlungsdiensten, z.B. bei dem Einsatz von Kreditkarten, eine zusätzliche Gebühr erhoben wurde. Mit einer zum 13.01.2018 in Kraft getretenen Neuregelung wurde ein neuer § 270a BGB geschaffen, der den Händlern untersagt, für die gängisten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte zu fordern. Der Verbraucher soll somit vor unerwarteten Forderungen nach zusätzlichen Gebühren geschützt werden, zumal der Verbraucher diese bei vielen Anbietern erst im Laufe des Bestellvorgangs zur Kenntnis nehmen konnte.
von Carsten Hartisch 23 Feb., 2017
Mit einer Reihe von Entscheidungen hatte sich der BGH bereits mit der Löschung personenbezogener Daten auf Bewertungsplattformen befasst. Das OLG Köln entschied jetzt, dass einem Arzt kein Löschungsanspruch seiner personenbezogenen Daten zusteht, auch wenn auf der Seite seines Bewertungsprofils kostenpflichtige Werbung anderer Ärzte eingeblendet wird (OLG Köln, Urt. v. 05.01.2017 - 15 U 121/16). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arztes tritt nach Auffassung des OLG Köln hinter dem Recht des Protalbetreibers auf freie Berufsausübung zurück. Zudem ist es ein legitimer Geschäftszweck, Werbefunktionen anzubieten. Mit der Entscheidung wird die Tendenz der Rechtsprechung Löschungsansprüche auf Bewertungsportalen nur in einem engen Umfang zu gewähren, fortgesetzt.
von Carsten Hartisch 21 Feb., 2017
Die bislang in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob dem Maklerkunden ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht bei ausschließlicher Verwednung von Fernkommunikationsmitteln wurde jetzt durch den BGH abschließend beantwortet. Damit dem Maklerkunden, der etwa im Internet ein Vermittlungsangebot eines Maklers annimmt ein Widerufsrecht zu. Der BGH legte damit in seiner Entscheidung vom 7.7.2016 (I ZR 30/15) den Begriff der Dienstleistungen weit aus. Im Ergebnis konnte der Maklerkunde ohne Einhaltung einer Frist den Widerruf des Maklervertrages erklären. Ein Wertersatzanspruch des Maklers schied aufgrund der unterlassenen Widerufsbelehrung aus.
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
Im Interesse der Preisklarheit und Preiswahrheit ist derjenige, der Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet, verpflichtet, den Endpreis, also den Preis zuzüglich aller Preisbestandteile, anzugeben. In der Werbung für KFZ besteht Streit, ob auch die obligatorischen Überführungskosten in den Endpreis einzurechnen sind. Wiederholt versuchen die Automobilhersteller, diese Kosten nicht in den Endpreis einzubeziehen, sondern gesondert in einer Fußnote aufzuführen. Dieser Praxis hat das OLG Köln mit seinem Urteil vom 21.09.2012 (6U 14/12) einen Riegel vorgeschoben. Auch wenn die entsprechende EG-Richtlinie zwischen „Preis“ und „zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten“ differenziere, so sei dem Verbraucher eine Addition der Preis nicht zuzumuten, um dann den für ihn geltenden Endpreis zu errechnen.
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
Bereits mit Urteil vom 15.12.2012 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Eltern für das illegale File-Sharing ihres 13 jährigen Sohnes nicht haften, sofern sie ihn über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt haben. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof eine Haftung des Internet-Anschlusshabers für rechtswidriges File-Sharing auch eines volljährigen Familienmitglieds verneint (Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12). Zwar wird von dem Anschlusshaber weder eine Belehrung noch eine Überwachung gefordert. Ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, ist der Anschlussinhaber zum Eingreifen verpflichtet und haftet dann auch für illegales File-Sharing.
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
Wie bekannt, ist eine Werbesendung, die per Email ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers übersandt wird, verboten. Die Gerichte sehen hierin regelmäßig eine wettbewerbswidrige unzulässige Belästigung. Dieses gilt sowohl für private als auch für gewerbliche Adressaten. Das Amtsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2014 (Az.: 5 C 78/12) nochmals dargelegt, mit welchen Maßnahmen der Versender werbender Emails sicherzustellen hat, dass die erforderliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Regelmäßig muss sich der Nutzer mit seiner Email-Adresse bei dem Versender von kommerziellen Emails eintragen, bzw. in anderer Weise Kontakt mit ihm aufnehmen; in einer anschließenden Bestätigungs-Email muss er die Anmeldung bestätigen. Erst dann kann der Versender unaufgefordert Emails versenden. So ist der Schutz vor unerwünschten Emails einerseits und vor Unterlassungsklagen andererseits gewährleistet.
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
Eine auf einer Promi-Party für Promotionzwecke eingesetzte Hostess willigt konkludent in die Veröffentlichung eines Bildnisses auf einem Eventportal ein, wenn sie aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung der Eventagentur ersehen konnte, dass sie mit der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos rechnen musste. Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2014 (VI ZR 9/14) bestätigt, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vorliegt, soweit der Arbeitgeber die beschäftigte Hostess über die Art der Tätigkeit und die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos ihrer Person im Vorfeld informiert hat. Der BGH ging vorliegend von einer konkludenten Einwilligung aus. Die Vorinstanz (LG Berlin) verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ebenfalls, leite dieses allerdings aus dem Informationsinteresse über zeitgeschichtliche Ereignisse (§ 23I Nr. KUG) ab.
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
In letzter Zeit haben sich die Gerichte vermehrt mit der Frage der Meinungsfreiheit in Bewertungsportalen beschäftigt, insbesondere inwieweit der Betreiber eines Bewertungsportals zu einer Löschung der von Dritten abgegebenen Bewertung verpflichtet sein kann. Die Rechtsprechung macht deutlich, dass dem Recht zur freien Meinungsäußerung des Bewertenden und der Informationsfreiheit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Gegenüber dem Persönlichkeitsrecht, dem Recht auf informelle Selbstbestimmung und ggf. auch dem Recht des Betroffenen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überwiege regelmäßig das Recht des Bewertenden auf Kommunikationsfreiheit. Ein Löschungsanspruch besteht jedoch dann, wenn es sich bei der abgegebenen Bewertung um unwahre Tatsachenbehauptungen oder von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckte Schmähkritik handelt (zuletzt BGH Urt. v. 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13;). Das gilt auch für die anonyme Abgabe von Bewertungen (BGH Urt. v. 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Unzulässig sind ebenfalls beleidigende oder verleumderische Bewertungen. Letztlich besteht auch ein Löschungsanspruch gegenüber dem Internetportalbetreiber, wenn er Kenntnis einer klaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH Urt. v. 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13).
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
Ein Fotograf hatte auf seiner Internet-Seite von ihm angefertigte Fotos kostenfrei zur Nutzung angeboten, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Der beklagte Rechtsanwalt, der im Internet einen Blog zum Medienrecht betreibt, hatte unter Hinweis auf die vom Fotografen ausgesprochenen urheberrechtlichen Abmahnungen diesen als „Abzocker“ bezeichnet. Gegen diesen Blog ging der Fotograf gerichtlich vor. Das OLG Frankfurt a.M. lehnt in seinem Beschluss vom 28.01.2015 (AZ.: 6 W 4/15) Unterlassungsansprüche des Fotografen ab. Zum einen bestehe zwischen Rechtsanwalt und Fotograf kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch, da beide Parteien nicht auf dem „gleichen Markt“ tätig seien. Zum anderen liege auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. In dem Blog nehme der Rechtsanwalt zwar Bezug auf ein – seiner Zeit noch nicht abgeschlossenes- Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin, in dem sich der Fotograf ebenfalls zu Unrecht als „Abzocker“ tituliert sah. Allerdings werde nicht der Eindruck erweckt, als sei dieses Verfahren bereits beendet. Letztlich weist das OLG Frankfurt a.M. darauf hin, dass die für den Fotografen nachteilige Entscheidung des Landgerichts Berlin von der nächsten Instanz bestätigt wurde.
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