Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über 10 Jahre hinausgehendes Jahr des Altersunterschiedes der Ehegatten um 5% gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine Geichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen Alters. In seiner Entscheidung führte das BAG aus, dass eine solche Altersabstandsklausel zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstelle. Dem Arbeitsgeber stehe jedoch ein legitimes Interesse zur Seite, sein finanzielles Risiko bei der Hinterbliebenenversorgung zu begrenzen. Zudem sieht die Versorgungsregelung eine maßvolle Reduzierung der Versorgung erst ab einem Altersunterscheid von über 10 Jahren vor. Ein vollständiger Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung finde erst bei einem Altersunterschied von mehr als 30 Jahren statt. Das BAG sah in dieser Regelung keinen Verstoß gegen das AGG (BAG, Urt. v. 11.12.2018 - 3 AZR 400/17).