Verwendung von Bildnissen des Arbeitnehmers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich

Soweit der Mitarbeiter im Zuge des Beschäftigungsverhältnisses seine schriftliche Einwilligung erteilt hat, in einem Werbevideo oder auf der Unternehmenshomepage seines Arbeitgebers dargestellt zu werden, endet diese Einwilligung zur Darstellung seines Bildnisses nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 
Das BAG hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer zwar ein (schriftliches) Widerrufsrecht zusteht dem Arbeitgeber die weitere Verwendung der bildlichen Darstellung seiner Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu untersagen. 
Hierfür ist jedoch ein wichtiger Grund erforderlich. Handelt es sich um eine allgemeine Imagewerbung, die die Person des Arbeitnehmers weder besonders herausstellt oder den zwingenden Eindruck vermittelt, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, überwiegt das Veröffentlcihungsinteresse des Arbeitgebers, so dass ein Widerrufsinteresse des Arbeitnehmers zu verneinen ist (BAG Urt. v. 11.12.2014, 8 AZR 1010/13).