Preisgegenüberstellung im Internet
Die Preisgegenüberstellung ist im Handel ein probates Werbemittel. In der Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass die Gegenüberstellung des (eigenen) alten und des neuen, aktuellen Preises ohne weiteres zulässig ist. Handelt es sich bei dem durchgestrichenen Preis nicht um den vormaligen eigenen Preis, so bedarf es eines aufklärenden Hinweises. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.11.2015 (Az.: I ZR 182/14) diese Grundsätze auch für die Preisgegenüberstellung im Internethandel angewandt. Nur wenn der Verbraucher auf Grund der Gesamtumstände nicht sofort erkennen kann, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren eigenen Preis des Anbieters handelt, ist eine Aufklärung erforderlich.