Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Profifußballer

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Profifußballer ist nur aufgrund der in § 14 TzBfG geregelten Fallkonstellationen möglich. Im vorliegenden Fall war der Spieler zunächst auf 3 Jahre befristet und im Anschluss weitere 2 Jahre als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Hinsichtlich der weiteren Befristung gab der beklagte Verein als Grund für die Befristung die Ungewissheit der Leistungserwartung des 34jährigen Spielers an und verwies zudem auf die Branchenüblichkeit. Das Arbeitsgericht Mainz gab der Feststellungsklage auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnis ab und begründete dieses damit, dass wegen Überschreitung der 2jährigen Höstgrenze für eine sachgrundlose Befristung die weitere Befristung unwirksam ist. Auch der von dem Verein angeführte Grund rechtfertigt keine weitere Befristung, da dieser keinen Sachgrund im Sinne des § 14 TzBf darstellt. Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig (ArbG Mainz, Urt. v. 19.03.2015, Az.: 3 Ca 1197/14).