Neue Gerichtsentscheidungen und aktuelle
ENTWICKLUNGEN
Hat ein Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase Geldansprüche erarbeitet, die erst in der späteren Freistellungsphase erfüllt werden, handelt es sich bei diesen Ansprüchen in der Insolvenz des Arbeitgebers um (einfache) Insolvenzforderungen und nicht um bevorrechtigte Masseverbindlichkeiten. In einer diesbezüglichen Entscheidung hat das LAG Baden-Württemberg eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen fehlender Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus der Altersteilzeitvereinbarung abgelehnt. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich demnach auch nicht wegen der Nichteinhaltung des § 7 d SGB IV a.F. (jetzt § 7 b SGB IV), da der Gesetzgeber bewußt einen Verstoß gegen diese Vorschrift sanktionslos ausgestaltet hat. (LAG Baden-Württemberg Urt. v. 7.9.2005, Az. 10 Sa 29/05).