Abzocker und der bloggende Anwalt

Ein Fotograf hatte auf seiner Internet-Seite von ihm angefertigte Fotos kostenfrei zur Nutzung angeboten, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Der beklagte Rechtsanwalt, der im Internet einen Blog zum Medienrecht betreibt, hatte unter Hinweis auf die vom Fotografen ausgesprochenen urheberrechtlichen Abmahnungen diesen als „Abzocker“ bezeichnet.

Gegen diesen Blog ging der Fotograf gerichtlich vor. Das OLG Frankfurt a.M. lehnt in seinem Beschluss vom 28.01.2015 (AZ.: 6 W 4/15) Unterlassungsansprüche des Fotografen ab. Zum einen bestehe zwischen Rechtsanwalt und Fotograf kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch, da beide Parteien nicht auf dem „gleichen Markt“ tätig seien. Zum anderen liege auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. In dem Blog nehme der Rechtsanwalt zwar Bezug auf ein – seiner Zeit noch nicht abgeschlossenes- Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin, in dem sich der Fotograf ebenfalls zu Unrecht als „Abzocker“ tituliert sah. Allerdings werde nicht der Eindruck erweckt, als sei dieses Verfahren bereits beendet. Letztlich weist das OLG Frankfurt a.M. darauf hin, dass die für den Fotografen nachteilige Entscheidung des Landgerichts Berlin von der nächsten Instanz bestätigt wurde.