Aktuelles Markenrecht

Neue Gerichtsentscheidungen und aktuelle 

ENTWICKLUNGEN

von Carsten Hartisch 17 Jan., 2022
Die Herausgeberin des Magazins „Öko-Test“ erteilte der Herstellerin einer Zahncreme die unentgeltliche Lizenz zur Nutzung des Öko-Test-Siegels, nachdem die Zahncreme in einem durchgeführten Tests mit dem Testergebnis „sehr gut“ getestet wurde. Die Herstellerin der Zahncreme verwendete das Testergebnis zur Vermarktung ihres Produktes. Im Folgenden überarbeitete die Herausgeberin des Magazins „Öko-Test“ die Testkriterien für Zahncremes und veröffentlichte die neun Testergebnisse. Die Zahncreme der Herstellerin wurde in diesem Test nicht einbezogen. Die Herstellerin der Zahncreme warb jedoch nach wie vor mit dem veralteten Testergebnis. Hierauf hin verklagte die Herausgeberin des Magazins „Öko-Test“ die Herstellerin der Zahncreme auf Unterlassen und Schadensersatz. Auf die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil, wies das OLG Düsseldorf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ab, mit der Begründung, dass durch die unentgeltliche Lizenzverteilung nach keiner der möglichen Berechnungsmethoden ein Schaden entstanden sei. Der BGH entschied hierauf, dass dem Verbrauchermagazin ein Anspruch auf Schadensersatz durch die Markenverletzung zustehe. Der Schadensersatz könne sich zwar nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, da das Verbrauchermagazin grundsätzlich unentgeltliche Nutzungslizenzen erteile. Jedoch kann der Schadensersatz anhand des Gewinns berechnet werden, welche die Herstellerin der Zahncreme infolge der Markenverletzung erwirtschaftet habe. Der BGH begründete dies damit, dass der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechtes in Form einer verbesserten Marktchance unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht bei der Markenverletzerin verbleiben dürfe (BGH, Urt. v. 16.12.2021 - I ZR 201/20).
von Carsten Hartisch 15 Juli, 2021
Zwischen der Bezeichnung "Ciao" für einen italienisches Restaurant unter der Bezeichnung "Ciao Mamma" für eine Pizzeria besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen innerhalb derselben Stadt. Der Inhaber des Restaurants "Ciao" nahm den Inhaber der Pizzeria auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Ciao Mamma" in Anspruch. Das OLG Frankfurt a.M. ging davon aus, dass der Bezeichnung "Ciao" zwar eine gewisse originäre Unterscheidungskraft zukomme, jedoch im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr vorliege. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung "Ciao" wurde als durchschnittlich angesehen. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen seien jedoch nicht hinreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen ist der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, sodass der Bestandteil "Mamma" zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck führe. Die beteiligten Verkehrskreise würden die Bezeichnung "Ciao Mamma" auch nicht als Ableger des Lokals "Ciao" wahrnehmen, urteilte das OLG (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.06.2021 - 6 W 35/21).
von Carsten Hartisch 26 Okt., 2018
Mit einer langerwarteten Entscheidung hat sich der BGH mit dem Umfang der Rückrufverpflichtung des Unterlassungsschuldners befasst, der inkriminierte Produkte vertrieben hat. Hierbei ist zu unterscheiden,. in welchem Verfahrensstadium die Unterlassungsverpflichtung ergangen ist. Im (vorläufigen) einstweiligen Verfügungsverfahren genügt der Unterlassungsschuldner in der Regel seinen Verpflichtungen, soweit dieser seine gewerblichen Abnehmer auffordert, die Ware zunächst nicht weiter zu vertreiben. Anders hingegen, wenn die Unterlassungsverpflichtung in einem ordentlichen Urteilsverfahren ergangen ist. In diesen Fällen trifft den Unterlassungsschuldner eine Rückrufpflicht gegenüber seinen gewerblichen Abnehmern. Dieser Anspruch wird jedoch begrenzt durch eine Zumutbarkeitsprüfung, soweit die Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen droht. Wann dieses im Einzelfall anzunehmen ist, wird der BGH wohl noch zu entscheiden haben (BGH Beschl. v. 11.10.2017 - I ZR 96/16 - Quarantäne-Buchung).
von Carsten Hartisch 07 Feb., 2017
In der Kombination mit einer eindeutigen Herkunftsangabe (hier: Bremen) sah der BGH die Wortmarke "Stadtwerke Bremen" für verschiedene Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens als schutzfähig an (Beschluss v. 09.11.2016 - I ZB 43/15 - Stadtwerke Bremen). Anlass der Entscheidung war die Frage, ob das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) mit der Markenanmeldung erfüllt sei. Hiervon ging das BPatG zunächst aus. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf mit dem Hinweis, dass der Zeicheninhalt selbst täuschend sein muss, um eine Zurückweisung zu rechtfertigen. Da der Anmelder ein Versorgungsunternehmen war, an der die Stadt Bremen eine (Minderheits-)Beteiligung besaß, wurde die Frage der Täuschung verneint.
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen der Touristikbranche auf Grundlage seiner eingetragenen Marke „Last Minute“ keinen Anspruch auf Übertragung der Domain „last-minute.eu“ gegenüber einem Dritten hat, da dieser Begriff in der Touristikbranche rein beschreibenden Charakter hat und daher nicht schutzfähig ist (Urt. 11.09.2007 ).
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
Der Bundesgerichtshof hatte die Werbung mit Fremdnamen bei der Google AdWords Werbung nicht als Verstoß gegen Wettbewerbsrecht angesehen (vergl. unser Bericht vom 20.02.2009), jedoch die Frage der Verwendung von fremden Marken dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass Suchbegriffe, die eingetragenen Marken entsprechen, in den markenrechtlichen Schutzbereich fallen und von Dritten nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers für kommerzielle Werbeanzeigen verwendet werden dürfen (EuGH Urt. vom 23.03.2010).
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
Der Begriff „after-work-party“ als Marke für die Veranstaltung von Events, Marketing und Organisation ist nicht schutzfähig. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 12.10.2010 die Eintragung mit der Begründung versagt, der Bezeichnung fehle es an Unterscheidungskraft. Der Durchschnittsbürger, ob mit oder ohne Englischkenntnisse, verstehe diesen Begriff als „Party nach der Arbeit“, so dass dieser nur beschreibenden Inhalt habe. Insoweit könne ein Markenschutz, der einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Bezeichnung voraussetzt, nicht gewährt werden.
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
Mit Urteil vom 17.08.2011 (Az. I ZR 108/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ausschließlich TÜV-Unternehmen die Bezeichnung „TÜV“ benutzen dürfen. Unter Hinweis auf die eingetragene Marke „TÜV“ wurde die Werbung eines Unternehmens, das sich u.a. mit der Prüfung von Standards für Arbeits-, Sicherheits- und Gesundheitsschutz beschäftigt und mit dem Hinweis „Privater TÜV“ und dem Angebot von „TÜV-Dienstleistungen“ geworben hatte, beanstandet . Der Bundesgerichtshof gab dem klagenden TÜV-Unternehmen recht und stellte fest, dass sich die Bezeichnung „TÜV“ nicht zu einer gebräuchlichen Abkürzung entwickelt habe, die von jedermann zur Kennzeichnungen von Prüfleistungen verwendet werden dürfe.
von Carsten Hartisch 12 Juli, 2016
Grundsätzlich ist es untersagt, die eingetragene Marke eines Dritten in identischer oder verwechselbarer Weise ohne dessen Zustimmung zu benutzen. Wird jedoch eine Ergänzung der Bezeichnung vorgenommen und zudem die (bekannte) Kurzform einer Unternehmenskennzeichnung hinzugefügt, so kann dieses zulässig sein. Das OLG München verneint in diesem Fall eine Verwechslungsgefahr (Urteil vom 15.03.2012, Az. 29 U 3963/11) und ist weiterhin der Auffassung, dass durch die Voranstellung des Bestandteils „BMW“ auch eine unzulässige Herkunftstäuschung vermieden wird.
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